DOYMA-Mini-Serie: "Begriffe des Brandschutzes" Teil 2

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1. Bauordnungsrecht

Neben dem Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht die zweite Säule des öffentlichen Baurechts. Es umfasst diejenigen gesetzlichen Vorschriften, deren Aufgabe es ist, die Gefahrenabwehr im Baubereich sicher zu stellen. Hierbei geht es im materiellen Bauordnungsrecht insbesondere darum, die Gefahren für Leib und Leben aber z.B. auch für die Umwelt zu minimieren. Hierzu werden u.a. Anforderungen an die Bauwerke hinsichtlich der Standsicherheit, an die verwendeten Baustoffe und Bauarten und den baulichen Brandschutz gestellt. Auch dient das Bauordnungsrecht dazu, die Einhaltung anderer gesetzlicher Regelungen zu gewährleisten, wie z.B. die Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen hinsichtlich der Barrierefreiheit. Das formelle Bauordnungsrecht beschreibt die bauordnungsrechtlichen Verfahren und hier insbesondere das Baugenehmigungsverfahren.

2. Übereinstimmungsbestätigung / -erklärung

Für jede aus Bauprodukten erstellten Bauart, also z.B. eine brandschutztechnische Rohabschottung, bestehend aus Rohr inkl. Befestigung, Brandschutzmanschette inkl. Befestigung, durchdrungenem Bauteil etc. muss derjenige, der diese Bauart erstellt hat, bestätigen, dass diese mit den technischen Baubestimmungen bzw. ihrem Verwendbarkeitsnachweis übereinstimmt.

Der Begriff der Übereinstimmungsbestätigung wurde bisher vom DIBt im Rahmen von allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen verwendet. Der von den Materialprüfanstalten in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen verwendete Begriff der Übereinstimmungserklärung wird nunmehr auch von DIBt bei allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) verwendet.


Gem. § 16a MBO bzw. der jeweiligen LBO ist eine solche Erklärung generell für jede Bauart zu erstellen, die auf Bauprodukten beruht, die nach einer Technischen Baubestimmung oder einem Verwendbarkeitsnachweis (AbZ, aBG, abP) zum Einsatz kommen. Entsprechende Formulare finden sich z.B. in den Einbauanleitungen von Bauprodukten.

3. Einheitstemperaturzeitkurve

Damit die Ergebnisse der Untersuchung insb. des Feuerwiderstandes von Bauteilen bzw. Bauarten vergleichbar sind, wurde eine international einheitliche Definition eines typisierten Brandverlaufs festgelegt, nach dem geprüft wird. Diese sogenannte Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) findet sich für die Anwendung in Deutschland insbesondere in der DIN 4102-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen und der DIN EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

Nach der ETK folgt die Temperatur einer der Vollbrandphase nachempfundenen, standardisierten, und als Gleichung beschriebenen Kurve, bei der folgende Temperaturen erreicht werden:

  • 30 Minuten – ca. 820 K
  • 60 Minuten – ca. 925 K
  • 90 Minuten – ca. 990 K
  • 120 Minuten – ca. 1.030 K

Für besondere Anwendungsfälle gibt es noch andere Kurven, die z.B. auf besondere Temperaturverläufe bei Tunnelbränden eingehen. Diese werden in der Prüfung des Feuerwiderstandes von Bauteilen und -arten aber regelmäßig nicht eingesetzt.

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