Hymer: TRBS-Neufassung - Das ändert sich beim beruflichen Einsatz von Leitern

Wer beruflich eine Leiter einsetzt, nutzt sie meist in verschiedenen Funktionen: als Verkehrsweg, um sicher zu einem höher gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen oder – bei längerer Verweildauer – als Arbeitsplatz. Um die Sicherheit der Nutzer beim Einsatz bestmöglich zu gewährleisten, gibt es neben der Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ergänzend die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 »Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern«. Diese konkretisierenden Vorgaben wurden jetzt nochmals verschärft. Steigtechnikhersteller Hymer-Leichtmetallbau klärt über die Änderungen auf und gibt einen kostenlosen Info-Flyer heraus.

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Seit Dezember letzten Jahres ist die Neufassung der TRBS 2121-2 zur gewerblichen Nutzung von Leitern gültig. Das durch den dem Arbeitsministerium zugeordneten Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitete Regelwerk bringt einige Änderungen mit sich, die die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Leitern nochmals verstärken.

Eine gute Sache, findet Volker Jarosch, Leitung Produktmanagement bei Steigtechnikhersteller Hymer-Leichtmetallbau: »Die Sicherheit der Anwender steht für uns als Hersteller seit jeher an erster Stelle. Bei sämtlichen Produktentwicklungen haben wir diese immer im Blick und statten unsere Produkte – wo möglich – mit sicherheitsverstärkenden Komponenten aus. Statistiken zeigen jedoch, dass viele Unfälle auf den Einsatz eines nicht geeigneten Arbeitsmittels oder auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Steigtechnik zurückzuführen sind. Daher sehen wir die überarbeitete Richtlinie TRBS 2121-2 als Instrument, die Sensibilität für die Sicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Steigtechnik nochmals zu schärfen.«

Die Regeln der TRBS sind zwar nicht verbindlich. Sie dienen jedoch als wichtige Hilfestellung, wie Unternehmen die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung korrekt umsetzen, betont Jarosch: »Kurz gesagt: Wendet ein Unternehmen die TRBS an, erfüllt es gleichzeitig die Schutzziele der Betriebssicherheitsverordnung. Andernfalls müsste das Unternehmen dies bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft durch andere Maßnahmen nachweisen, was mit einem deutlich höheren Arbeits- und Zeitaufwand einhergehen dürfte.« Der erste Schritt für eine korrekte Umsetzung der TRBS 2121-2 ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hierzu werden Aspekte betrachtet wie die Komplexität und die Dauer der geplanten Tätigkeit, der zu bewältigende Höhenunterschied, das bauliche Umfeld oder die Bodenbeschaffenheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung wird entschieden, welche Steigtechnik eingesetzt werden soll – ob eine Leiter, ein Fahrgerüst oder eine Hebebühne das für die entsprechende Tätigkeit an diesem Einsatzort sicherste und am besten geeignete Arbeitsmittel ist. Bei der Verwendung der Leiter als Verkehrsweg – also als Zugangshilfe zu einem höhergelegenen Arbeitsplatz – gilt eine neue TRBS-Vorgabe hinsichtlich der Zustiegshöhe. »Bis zu einer Zustiegshöhe von maximal fünf Metern dürfen für einen sicheren Auf- und Abstieg geeignete Sprossen- oder Stufenleitern eingesetzt werden. Liegt der Arbeitsplatz darüber, muss künftig eine Alternative verwendet werden, zum Beispiel ein Treppengerüst wie unser Hymer Treppen-Fahrgerüst ›6273‹ mit Fahrtraverse«, erklärt Volker Jarosch. Ebenfalls überarbeitet wurden die TRBS-Richtlinien für die Verwendung von Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz.    J


 

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